Rechtstracker.at

§ 9 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 901.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Teil
Allgemeine Bestimmungen

1. HAUPTSTÜCK

Begriffsbestimmungen

Paragraph 9,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Vergabeverfahren sind alle Vorgänge, die zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer führen sollen.
  2. Ziffer 2
    Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
  3. Ziffer 3
    Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit des Auftraggebers, die das Vergabeverfahren durchführt.
  4. Ziffer 4
    Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
  5. Ziffer 5
    Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.
  6. Ziffer 6
    Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
  7. Ziffer 7
    Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will, um einen Auftrag zu erhalten.
  8. Ziffer 8
    Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat. Als Bieter kann auch eine Arbeits- und Bietergemeinschaft auftreten.
  9. Ziffer 9
    Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes.
  10. Ziffer 10
    Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Aufforderung, im Wettbewerb Angebote zur Erbringung einer bestimmten Leistung einzureichen. Die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises ist keine Ausschreibung.
  11. Ziffer 11
    Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
  12. Ziffer 12
    Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
  13. Ziffer 13
    Alternativangebot ist ein Angebot auf Grund eines alternativen Angebotsvorschlages des Bieters.
  14. Ziffer 14
    Zuschlag ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
  15. Ziffer 15
    Technische Spezifikationen für Lieferaufträge sind sämtliche - insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Vorschriften, die die Merkmale eines Erzeugnisses festlegen, wie Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet sein muß, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen.
  16. Ziffer 16
    Technische Spezifikationen für Bauaufträge sind sämtliche - insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
  17. Ziffer 17
    Normen sind technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
  18. Ziffer 18
    Europäische Normen sind die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen.
  19. Ziffer 19
    Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
  20. Ziffer 20
    Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung eines Produktes in allen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.
  21. Ziffer 21
    Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Bauwerke genügen müssen.
  22. Ziffer 22
    Rahmenvereinbarung ist eine Übereinkunft zwischen einem Auftraggeber und einem oder mehreren Lieferanten oder Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

Schlagworte

Konstruktionsverfahren, Anwendungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154271

Alte Dokumentnummer

N9199329079J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P9/NOR12154271