Rechtstracker.at

§ 14 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 1401.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Einladung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen.
  2. Absatz 2,Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu wählen. Es sind mindestens fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotseröffnung geheimzuhalten.
  3. Absatz 3,Die einzuladenden Unternehmer sind so häufig wie möglich zu wechseln.
  4. Absatz 4,Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens sowie für die Auswahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154276

Alte Dokumentnummer

N9199329084J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P14/NOR12154276