Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für das Verhandlungsverfahren gilt § 14 Abs. 1 und 3.Für das Verhandlungsverfahren gilt Paragraph 14, Absatz eins und 3,
(2)Absatz 2,Von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen. Ist die Wahl zwischen mehreren Unternehmern möglich, sind zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, jedoch mindestens drei verbindliche Angebote einzuholen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154277
Alte Dokumentnummer
N9199329085J