Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Verwertung von Ausarbeitungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(2)Absatz 2,Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(3)Absatz 3,Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, daß ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154283
Alte Dokumentnummer
N9199329091J