Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen, insbesondere wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2)Absatz 2,Der Widerruf ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(3)Absatz 3,Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, sind direkt zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154289
Alte Dokumentnummer
N9199329097J