Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. Abschnitt
Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse
Technische Spezifikationen
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Bei jeder Auftragsvergabe haben die Ausschreibungsunterlagen oder die Unterlagen zum Vertrag technische Spezifikationen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf
innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, oder
auf europäische technische Zulassungen oder
auf gemeinsame technische Spezifikationen
festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Auftraggeber kann von Abs. 2 abweichen, wennDer Auftraggeber kann von Absatz 2, abweichen, wenn
die innerstaatlichen Normen, die die europäischen Normen umsetzen, keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit ihnen vorsehen oder keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, die Übereinstimmung eines technischen Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen oder
die Anwendung von Abs. 2 die Anwendungdie Anwendung von Absatz 2, die Anwendung
der durch Anhang II, Abschnitt XVIII, Z 4 des EWR-Abkommens übernommenen Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationseinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität oderder durch Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch achtzehn, Ziffer 4, des EWR-Abkommens übernommenen Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationseinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität oder
die Anwendung des durch Anhang II, Abschnitt XVIII, Z 2 des EWR-Abkommens übernommenen Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation oderdie Anwendung des durch Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch achtzehn, Ziffer 2, des EWR-Abkommens übernommenen Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation oder
anderer durch das EWR-Abkommen übernommener Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen beeinträchtigen würde oder
die Anwendung von Abs. 2 den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen, die mit bereits benützten Anlagen inkompatibel sind, zwänge oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen und der Auftraggeber sich zur Übernahme europäischer Normen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb einer diesen Umständen entsprechenden Frist verpflichtet oderdie Anwendung von Absatz 2, den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen, die mit bereits benützten Anlagen inkompatibel sind, zwänge oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen und der Auftraggeber sich zur Übernahme europäischer Normen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb einer diesen Umständen entsprechenden Frist verpflichtet oder
die ausgeschriebene Leistung von wirklich innovativer Art ist, sodaß die Anwendung innerstaatlicher Normen, welche europäische Normen umsetzen, nicht angemessen wäre.
(4)Absatz 4,Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 3 von Abs. 2 abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzugeben sind.Sollten Auftraggeber in Anwendung des Absatz 3, von Absatz 2, abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzugeben sind.
(5)Absatz 5,Mangels europäischer Normen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen können die technischen Spezifikationen unbeschadet der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:
innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,
anderes innerstaatliches Recht sowie
(6)Absatz 6,Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, daß Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs. Eine solche Angabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden kann.
Schlagworte
Dienstleistungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154312
Alte Dokumentnummer
N9199329120J