Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Beschleunigtes Verfahren
§ 61.Paragraph 61,
Die in § 47 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 60 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat. Die in Paragraph 47, Absatz 2, vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 60, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154323
Alte Dokumentnummer
N9199329131J