Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages,
verbundene Unternehmen
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 3 Abs. 1 erreicht und kein Tatbestand nach § 58 Abs. 4 vorliegt,Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach Paragraph 3, Absatz eins, erreicht und kein Tatbestand nach Paragraph 58, Absatz 4, vorliegt,
die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 46 unter Verwendung des Musters nach Anhang VII zu erfolgen haben,die öffentlichen Bekanntmachungen nach Paragraph 46, unter Verwendung des Musters nach Anhang römisch sieben zu erfolgen haben,
die Fristen nach § 47 einzuhalten sind sowiedie Fristen nach Paragraph 47, einzuhalten sind sowie
die Vergabebekanntmachung nach § 62 durchgeführt wird.die Vergabebekanntmachung nach Paragraph 62, durchgeführt wird.
(2)Absatz 2,Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen (Abs. 3) werden nicht als Dritte betrachtet.Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen (Absatz 3,) werden nicht als Dritte betrachtet.
(3)Absatz 3,Ein Unternehmen ist mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn es auf dieses, sei es unmittelbar oder mittelbar, einen beherrschenden Einfluß (Abs. 4) ausüben kann oder dem beherrschenden Einfluß des anderen oder zusammen mit diesem dem eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.Ein Unternehmen ist mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn es auf dieses, sei es unmittelbar oder mittelbar, einen beherrschenden Einfluß (Absatz 4,) ausüben kann oder dem beherrschenden Einfluß des anderen oder zusammen mit diesem dem eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.
(4)Absatz 4,Ein beherrschender Einfluß im Sinne des Abs. 3 ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbarEin beherrschender Einfluß im Sinne des Absatz 3, ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder
über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes eines anderen Unternehmens bestellen kann.
(5)Absatz 5,Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist der Bewerbung um eine Konzession beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.
Schlagworte
Verwaltungsorgan, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154326
Alte Dokumentnummer
N9199329134J