Rechtstracker.at

§ 64 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6401.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 6401.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages,

verbundene Unternehmen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach Paragraph 3, Absatz eins, erreicht und kein Tatbestand nach Paragraph 58, Absatz 4, vorliegt,
    1. Ziffer eins
      die öffentlichen Bekanntmachungen nach Paragraph 46, unter Verwendung des Musters nach Anhang römisch sieben zu erfolgen haben,
    2. Ziffer 2
      die Fristen nach Paragraph 47, einzuhalten sind sowie
    3. Ziffer 3
      die Vergabebekanntmachung nach Paragraph 62, durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen (Absatz 3,) werden nicht als Dritte betrachtet.
  3. Absatz 3,Ein Unternehmen ist mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn es auf dieses, sei es unmittelbar oder mittelbar, einen beherrschenden Einfluß (Absatz 4,) ausüben kann oder dem beherrschenden Einfluß des anderen oder zusammen mit diesem dem eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.
  4. Absatz 4,Ein beherrschender Einfluß im Sinne des Absatz 3, ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. Ziffer 3
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes eines anderen Unternehmens bestellen kann.
  5. Absatz 5,Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist der Bewerbung um eine Konzession beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154326

Alte Dokumentnummer

N9199329134J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P64/NOR12154326