Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bekanntmachungsvorschriften
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Auftraggeber haben mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen zu veröffentlichen, die die folgenden Angaben enthalten:
bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Wert mindestens 750 000 ECU beträgt;bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des Paragraph 4, geschätzter Wert mindestens 750 000 ECU beträgt;
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern geplanten Aufträge, deren geschätzter Wert nicht unter der Schwelle nach § 4 Abs. 1 liegt.bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern geplanten Aufträge, deren geschätzter Wert nicht unter der Schwelle nach Paragraph 4, Absatz eins, liegt.
(2)Absatz 2,Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang X zu erstellen.Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang römisch zehn zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154331
Alte Dokumentnummer
N9199329139J