Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Auftraggeber, für die dieses Hauptstück gilt, haben bei der Vergabe von Liefer- und Bauaufträgen ihre Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 10 Abs. 2 den Bestimmungen dieses Hauptstückes anzupassen.Auftraggeber, für die dieses Hauptstück gilt, haben bei der Vergabe von Liefer- und Bauaufträgen ihre Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, den Bestimmungen dieses Hauptstückes anzupassen.
(2)Absatz 2,Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 wählen, vorausgesetzt, daß ein Aufruf um Wettbewerb gemäß § 71 durchgeführt wird.Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 wählen, vorausgesetzt, daß ein Aufruf um Wettbewerb gemäß Paragraph 71, durchgeführt wird.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:Abweichend von Absatz 2, können Auftraggeber den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder
wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, oder
wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, oder
soweit dies unbedingt erforderlich ist, weil dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die beim offenen oder nicht offenen Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder
im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material unterschiedlichster technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder
zur Ausführung dieses Auftrags zusätzliche Bauleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf, noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat,
wenn sich die zusätzlichen Arbeiten in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder
wenn diese zusätzlichen Arbeiten zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind; oder
bei neuen Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, sofern
der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,
der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,
sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand eines ersten Auftrags war,
die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war und
der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung des Schwellenwertes gemäß § 4 zugrunde gelegt wurde; oderder für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung des Schwellenwertes gemäß Paragraph 4, zugrunde gelegt wurde; oder
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder
bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst
gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes vergeben wurde und
nicht dazu führt, daß der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird; oder
bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt sowie
bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.
(4)Absatz 4,Die Übermittlung technischer Spezifikationen für Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu vereinbaren, bleibt unberührt.
Schlagworte
Lieferauftrag, Forschungskosten, Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154332
Alte Dokumentnummer
N9199329140J