Rechtstracker.at

§ 72 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 7201.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzustellende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Diese Frist kann auf 36 Tage verkürzt werden, falls der Auftraggeber eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat.
  2. Absatz 2,Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 3, beträgt mindestens fünf Wochen vom Tag der Absendung an und darf aus Gründen der Dringlichkeit auf nicht weniger als 22 Tage verkürzt werden.
  3. Absatz 3,Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens drei Wochen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.
  4. Absatz 4,Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.
  5. Absatz 5,Im übrigen gelten Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 49,
  6. Absatz 6,Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für diese zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
    2. Ziffer 2
      den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
    3. Ziffer 3
      einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
    4. Ziffer 4
      die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
    5. Ziffer 5
      die Vergabekriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, sowie
    6. Ziffer 6
      alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
  7. Absatz 7,Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist brieflich zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154334

Alte Dokumentnummer

N9199329142J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P72/NOR12154334