Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 50 anzuwenden.Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist Paragraph 50, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer- oder Bauaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.
(3)Absatz 3,Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
(4)Absatz 4,Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Hauptauftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.
(5)Absatz 5,Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 22 Abs. 10 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß Paragraph 22, Absatz 10, anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.
(6)Absatz 6,Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 1 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 4 nicht entgegen.Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Absatz eins, erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 4, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154335
Alte Dokumentnummer
N9199329143J