Rechtstracker.at

§ 77 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 7701.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Pflichten des Auftraggebers

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.
  3. Absatz 3,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154339

Alte Dokumentnummer

N9199329147J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P77/NOR12154339