Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Abberufung der Mitglieder
§ 79.Paragraph 79,
Die Bundesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen:
bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
bei grober Pflichtverletzung,
wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig wird oder
im Falle seines Ausscheidens aus dem Richterstand.
Eine Abberufung aus anderen Gründen ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154342
Alte Dokumentnummer
N9199329150J