Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Auskunftspflicht
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission sowie dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2)Absatz 2,Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch Abs. 1 unberührt.Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch Absatz eins, unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154347
Alte Dokumentnummer
N9199329155J