Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. HAUPTSTÜCK
Nachprüfungsverfahren
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)Absatz 2,Ein solcher Antrag ist in den Fällen des § 91 Abs. 2 unzulässigEin solcher Antrag ist in den Fällen des Paragraph 91, Absatz 2, unzulässig
wenn in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde oder
wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt worden ist oder
wenn er nicht spätestens eine Woche ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß § 88 Abs. 3 gestellt wird.wenn er nicht spätestens eine Woche ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß Paragraph 88, Absatz 3, gestellt wird.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 91 Abs. 3 ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.In den Fällen des Paragraph 91, Absatz 3, ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.
(4)Absatz 4,Der Antrag hat zu enthalten
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß,
Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
ein bestimmtes Begehren und
in den Fällen des § 91 Abs. 2 eine Abschrift der Niederschrift des Schlichtungsverfahrens.in den Fällen des Paragraph 91, Absatz 2, eine Abschrift der Niederschrift des Schlichtungsverfahrens.
(5)Absatz 5,Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154355
Alte Dokumentnummer
N9199329163J