Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen
im Nachprüfungsverfahren
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern die Zuschlagserteilung nicht bereits erfolgt ist.
(3)Absatz 3,Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 800 000 S.Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (Paragraph 35, AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 800 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154358
Alte Dokumentnummer
N9199329166J