Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
5. Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 sowie des § 105 tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.Mit Ausnahme des Paragraph 78, Absatz eins und Absatz 3 bis 8 sowie des Paragraph 105, tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 5 sowie § 78 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, sowie Paragraph 78, Absatz 2, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
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1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12154366
Alte Dokumentnummer
N9199329174J