Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
ANHANG VIIANHANG römisch sieben
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär
vergeben werden gemäß § 66vergeben werden gemäß Paragraph 66
Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.
Etwaige Frist für die Ausführung.
Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.
Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme und/oder für die Angebote.
Anschrift, an die Anträge und/oder Angebote zu richten sind.
Sprache, in der sie abgefaßt sein müssen.
(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Erteilung des Auftrags.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154378
Alte Dokumentnummer
N9199329186J