Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1994 bis 23.08.2007 — BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute25.08.2007 § → § BGBl. III Nr. 89/2008
Anl. 101.01.199423.08.2007 BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 935 aus 1993,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 935/1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.2007

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

                                                             ANHANG

                                                           ----------

1.   Flugstrecken, die von dem bzw. den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der Russischen Föderation in beiden Richtungen betrieben werden können:

1.1 Moskau - Punkte in Europa - Wien

1.2 Punkte in Rußland - Punkte in Europa - Wien, Salzburg (zusätzliche Punkte nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden)

1.3 Punkte in Rußland - Wien - Zürich

1.4 Punkte in Rußland - über das Hoheitsgebiet Österreichs auf festgelegten internationalen Flugstrecken (mit oder ohne Landung in Wien) - Punkte in der Schweiz, Italien, Frankreich, Irland sowie Punkte darüber hinaus

1.5 Wien - Moskau (mit oder ohne Landung) - Tokio *1)

1.6 Wien - Moskau (mit oder ohne Landung) - Beijing *1)

1.7 Wien - Moskau (mit oder ohne Landung) - Seoul *1)

1.8 Wien - Moskau (mit oder ohne Landung) - Osaka *1)

Anmerkungen

  1. Litera a
    Die in den Absätzen 1.1 und 1.2 genannten Zwischenpunkte in Drittländern können entfallen.
  2. Litera b
    Die in Absatz 1.4 genannten Punkte in Drittländern können entfallen und darüber hinaus liegende Punkte können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
  3. Litera c
    Das Recht des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei, Fluggäste, Frachtgut und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und Punkten im Hoheitsgebiet von Drittländern zu befördern, ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.

  1. Ziffer 2
    Flugstrecken, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen betrieben werden können:

2.1 Wien - Punkte in Europa - Moskau

2.2 Punkte in Österreich - Punkte in Europa - Moskau, St. Petersburg (zusätzliche Punkte sind von den Luftfahrtbehörden zu vereinbaren)

2.3 Punkte in Österreich - St. Petersburg - Helsinki

2.4 Punkte in Österreich - über das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation auf festgelegten internationalen Flugstrecken (mit oder ohne Landung in Moskau) - Punkte in Iran, Indien, Afghanistan, Thailand, Singapur, Malaysia und Punkte darüber hinaus

2.5 Wien - Moskau (mit oder ohne Landung) - Tokio *1)

2.6 Wien - Moskau (mit oder ohne Landung) - Beijing *1)

2.7 Wien - Moskau (mit oder ohne Landung) - Seoul *1)

2.8 Wien - Moskau (mit oder ohne Landung) - Osaka *1)

Anmerkungen

  1. Litera a
    Die in den Absätzen 2.1 und 2.2 genannten Zwischenpunkte in Drittländern können entfallen.
  2. Litera b
    Die in Absatz 2.4 genannten Punkte in Drittländern können entfallen und darüber hinaus liegende Punkte können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
  3. Litera c
    Das Recht des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei, Fluggäste, Frachtgut und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und Punkten im Hoheitsgebiet von Drittländern zu befördern, ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.

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*1)gemäß einer Sondervereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien; die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren auch die Frequenzen und Luftfahrzeugtypen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154588

Alte Dokumentnummer

N9199332391J