Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.
(2)Absatz 2,Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 beim Zollamt abgeschlossen wurde.Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Absatz eins, fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, KFG 1967 beim Zollamt abgeschlossen wurde.
(3)Absatz 3,Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter § 59 Abs. 2 KFG 1967 fallen, sind die §§ 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 fallen, sind die Paragraphen 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 267/1967, Probefahrtkennzeichen, Überstellungskennzeichen
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Dokumentnummer
NOR12154626
Alte Dokumentnummer
N9199423226L