Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Änderungen des Versicherungsvertrages
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen.
(2)Absatz 2,Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(3)Absatz 3,Wird die Prämie auf Grund des Abs. 1 erhöht, so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der Vorschreibung der Prämiennachzahlung den Grund für die Prämienerhöhung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.Wird die Prämie auf Grund des Absatz eins, erhöht, so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der Vorschreibung der Prämiennachzahlung den Grund für die Prämienerhöhung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Dokumentnummer
NOR12154639
Alte Dokumentnummer
N9199423240L