Rechtstracker.at

§ 22 KHVG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 651/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.05.2004 § → § BGBl. I Nr. 31/2004
§ 2201.09.199430.04.2004 BGBl. Nr. 651/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 651/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 31/2004

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Grenzversicherung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Leistungspflicht des Versicherers aus Versicherungsverträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Grenzversicherung) beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Der örtliche Geltungsbereich kann abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, auf das Gebiet der Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, eingeschränkt werden.
  2. Absatz 2,Ein Grenzversicherungsvertrag kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Grenzversicherung die Ausfallhaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird.
  4. Absatz 4,Grenzversicherungsverträge werden vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für Rechnung derjenigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen. Diese Versicherungsunternehmen sind im Verhältnis ihres Prämienaufkommens aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr zum gesamten Prämienaufkommen aller beteiligten Versicherungsunternehmen aus dieser Versicherung als Mitversicherer an den Versicherungsverträgen beteiligt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR12154646

Alte Dokumentnummer

N9199423247L