Rechtstracker.at

§ 25 KHVG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 651/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2015
§ 2501.01.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 2501.09.199431.12.2010 BGBl. Nr. 651/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 651/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 107/2010

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Außergewöhnliche Risken

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß des Versicherungsvertrages ablehnen, haben darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Als Versicherer darf nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen ist oder diese im Dienstleistungsverkehr im Inland betreibt.
  3. Absatz 3,Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag in dem in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang abzuschließen.
  4. Absatz 4,Für einen Versicherungsvertrag gemäß Absatz 3, kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen Gefahr entweder
    1. Ziffer eins
      ein Zuschlag zu der sich aus seinem allgemein verwendeten Tarif ergebenden Prämie von höchstens 50 vH oder
    2. Ziffer 2
      ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf.

Schlagworte

Kontrahierungszwang

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR12154649

Alte Dokumentnummer

N9199423250L