Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge ändern sich zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des 2. Abschnitts nicht entsprechen.
§ 15 ist anzuwenden.Paragraph 15, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende und auf innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge können Änderungen der vom Versicherungsunternehmen allgemein verwendeten Tarife angewendet werden. Dies gilt nicht, soweit Versicherungsbedingungen verwendet werden, die eine Prämienanpassungsklausel enthalten.
(3)Absatz 3,Ändert sich die Prämie auf Grund des Abs. 2, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode. Wird die Prämie erhöht, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens mit Wirkung ab Änderung der Prämie kündigen.Ändert sich die Prämie auf Grund des Absatz 2,, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode. Wird die Prämie erhöht, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens mit Wirkung ab Änderung der Prämie kündigen.
(4)Absatz 4,§ 37 Abs. 3 wird durch den vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.Paragraph 37, Absatz 3, wird durch den vorstehenden Absatz 2, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Dokumentnummer
NOR12154660
Alte Dokumentnummer
N9199423261L