Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 857/1994Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Kurzparknachweise
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
Sondernachweise im Sinne des § 9 Abs. 1.Sondernachweise im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,
(2)Absatz 2,In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß § 8 vorgesehen sind, muß zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß Paragraph 8, vorgesehen sind, muß zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.
(3)Absatz 3,Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gem. Abs. 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gem. Absatz eins, auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12154700
Alte Dokumentnummer
N9199424077L