Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 857/1994Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Verwendung der Kurzparknachweise
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
Parkscheibe, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht oder die Gebühr gemäß § 9 Abs. 2 entrichtet wird.Parkscheibe, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht oder die Gebühr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, entrichtet wird.
(2)Absatz 2,Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenfreien Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe zu verwenden.
(3)Absatz 3,Wer gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4a StVO von der Einhaltung der vorgeschriebenen Kurzparkdauer befreit wurde, hat als Kurzparknachweis einen Sondernachweis gemäß § 9 Abs. 1 zu verwenden.Wer gemäß Paragraph 45, Absatz 2, 4, oder 4a StVO von der Einhaltung der vorgeschriebenen Kurzparkdauer befreit wurde, hat als Kurzparknachweis einen Sondernachweis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12154702
alte Dokumentnummer
N9199424079L