Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
19.01.1994 bis 08.05.1998 — BGBl. Nr. 42/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109.05.199820.04.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
§ 119.01.199408.05.1998 BGBl. Nr. 42/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kalibrierdienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.01.1994BGBl. Nr. 42/1994

Außerkrafttretensdatum

08.05.1998

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Definitionen

Paragraph eins, (1) Die Kalibrierung eines Gegenstandes (eines Meßgerätes, eines Maßes, einer Maßverkörperung oder einer Meßeinrichtung) ist jene Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Meßgröße andererseits bestimmt wird.

  1. Absatz 2,Staatlich akkreditierte Kalibrierstellen sind Prüfstellen, die sich mit der Kalibrierung von Gegenständen befassen und die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind. Die Kalibrierung von Gegenständen ersetzt nicht die Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes.
  2. Absatz 3,Als Träger der Kalibrierstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die den Antrag auf Akkreditierung der Kalibrierstelle stellt und diese durch Bescheid erhält (Antragsteller).

Gesetzesnummer

10012350

Dokumentnummer

NOR12154734

Alte Dokumentnummer

N9199432777J