Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Verantwortlichkeit des Leiters
§ 4. (1) Der Leiter der Kalibrierstelle ist dafür verantwortlich, daßParagraph 4, (1) Der Leiter der Kalibrierstelle ist dafür verantwortlich, daß
die Kalibrierungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
Kalibrierzeichen gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
(2)Absatz 2,Kalibrierungen dürfen von einer Kalibrierstelle nur dann vorgenommen werden, wenn der Leiter oder gegebenenfalls der Stellvertreter anwesend ist und entweder selbst bei der Ausführung mitwirkt oder in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Kalibrierung übernimmt.
Dokumentnummer
NOR12154737
Alte Dokumentnummer
N9199432780J