Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Kalibrierschein und Prüfbericht
§ 5. (1) Als Kalibrierschein ist das im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellte Formblatt zu verwenden.Paragraph 5, (1) Als Kalibrierschein ist das im Anhang Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) dargestellte Formblatt zu verwenden.
(2)Absatz 2,Dem Kalibrierschein ist der Prüfbericht anzuschließen.
(3)Absatz 3,Der Prüfbericht hat zu enthalten:
eine Identifikation des kalibrierten Gegenstandes;
eine Identifikation des Kalibrierverfahrens;
die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
Die Kalibriernummer und die Kalibrierstellennummer auf jeder Seite.
Dokumentnummer
NOR12154738
alte Dokumentnummer
N9199432781J