Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Kalibrierzeichen
§ 6. Das nachstehende Kalibrierzeichen ist von den Kalibrierstellen zu verwenden. Es sind die Kalibriernummer (KNr.) sowie die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides anzugeben: Paragraph 6, Das nachstehende Kalibrierzeichen ist von den Kalibrierstellen zu verwenden. Es sind die Kalibriernummer (KNr.) sowie die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides anzugeben:
(Anm: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Dokumentnummer
NOR12154739
Alte Dokumentnummer
N9199432782J