Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Überprüfung von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
§ 8. Die Kalibrierstelle ist neben der Überprüfung gemäß § 13 AkkG einmal jährlich vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des Prüfdienstes zu überprüfen, wobei auf die Einhaltung der meßtechnischen Verpflichtungen, die im Qualitätssicherungshandbuch der Kalibrierstelle festgelegt sind, besonders zu achten ist. Ein Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Paragraph 8, Die Kalibrierstelle ist neben der Überprüfung gemäß Paragraph 13, AkkG einmal jährlich vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des Prüfdienstes zu überprüfen, wobei auf die Einhaltung der meßtechnischen Verpflichtungen, die im Qualitätssicherungshandbuch der Kalibrierstelle festgelegt sind, besonders zu achten ist. Ein Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12154741
alte Dokumentnummer
N9199432784J