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§ 7 EMVV 1993

Fassungen
01.01.1994 bis 21.01.1994 — BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 721.01.199431.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
§ 701.01.199421.01.1994 BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 43/1994

Außerkrafttretensdatum

21.01.1994

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen, 95/01 Elektrotechnik

Text

Schutzklausel

Paragraph 7, (1) Anmerkung, tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

  1. Absatz 2,Die Behörden teilen ihre nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen unverzüglich der EFTA Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist
    1. Litera a
      auf die Nichterfüllung der in Paragraph 4, genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen entspricht;
    2. Litera b
      auf eine mangelhafte Anwendung der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen;
    3. Litera c
      auf einen Mangel der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen selbst.
  2. Absatz 3,Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach Paragraph 8, versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA und die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA.

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154771

Alte Dokumentnummer

N9199433173J