Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1994Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Verleihung der Befugnis
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten Sitz der Kanzlei verliehen.
(2)Absatz 2,Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen. Diese hat den Antrag binnen drei Monaten unter Anschluß eines Gutachtens an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten, der darüber entscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR12154874
Alte Dokumentnummer
N9199433587J