Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1994Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Urkunden gemäß § 4 Abs. 2 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden und haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind in chronologische Verzeichnisse einzutragen.Die Urkunden gemäß Paragraph 4, Absatz 2, müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden und haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind in chronologische Verzeichnisse einzutragen.
(2)Absatz 2,Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:
die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
(3)Absatz 3,Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Kammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR12154878
Alte Dokumentnummer
N9199433591J