Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1994Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Befugnis
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Befugnis wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(2)Absatz 2,Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
die Ziviltechnikergesellschaft zumindest rechtsfähig im Sinne des § 124 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, ist,die Ziviltechnikergesellschaft zumindest rechtsfähig im Sinne des Paragraph 124, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern (§ 1), die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern (Paragraph eins,), die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(3)Absatz 3,Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013
Dokumentnummer
NOR12154884
Alte Dokumentnummer
N9199433597J