Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
4. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Weitere Aufgaben der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie können ihre Tätigkeit auch auf die Anwärter erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR12154931
Alte Dokumentnummer
N9199433645J