Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
(2)Absatz 2,Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten) und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(3)Absatz 3,Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Berufung an die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten offen.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12154959
Alte Dokumentnummer
N9199433673J