Rechtstracker.at

§ 67 ZTKG

Fassungen
01.06.1994 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6701.01.201430.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 6701.06.199431.12.2013 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 157/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 121/2013

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt zur Verhandlung drei Kammermitgliedern seines Vertrauens gestattet wird.
  3. Absatz 3,Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.
  4. Absatz 4,Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
  6. Absatz 6,Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
  7. Absatz 7,Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154964

Alte Dokumentnummer

N9199433678J