Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 6. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird die generelle Bewilligung zum Besitz von in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Sprechfunkanlagen für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein. Paragraph 6, Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird die generelle Bewilligung zum Besitz von in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Sprechfunkanlagen für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.
Anmerkung
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)
Dokumentnummer
NOR12154984
Alte Dokumentnummer
N9199434451J