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Art. 1

Fassungen
29.12.1993 bis 18.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 129.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 1

Gründung der EUMETSAT

  1. Absatz eins,Hiermit wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als „EUMETSAT“ bezeichnet, gegründet.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der EUMETSAT, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind.
  3. Absatz 3,Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.
  4. Absatz 4,Die Organe der EUMETSAT sind der Rat und der Direktor.
  5. Absatz 5,Sitz der EUMETSAT sind vorläufig die Räumlichkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in Paris. Der endgültige Beschluß über den Ort des Sitzes wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer viii gefaßt.
  6. Absatz 6,Die Amtssprachen der EUMETSAT sind Englisch und Französisch.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155057

Alte Dokumentnummer

N9199435581J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A1/NOR12155057