Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Gründung der EUMETSAT
(1)Absatz eins,Hiermit wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als „EUMETSAT“ bezeichnet, gegründet.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der EUMETSAT, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind.
(3)Absatz 3,Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.
(4)Absatz 4,Die Organe der EUMETSAT sind der Rat und der Direktor.
(5)Absatz 5,Sitz der EUMETSAT sind vorläufig die Räumlichkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in Paris. Der endgültige Beschluß über den Ort des Sitzes wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer viii gefaßt.
(6)Absatz 6,Die Amtssprachen der EUMETSAT sind Englisch und Französisch.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Dokumentnummer
NOR12155057
Alte Dokumentnummer
N9199435581J