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Art. 5

Fassungen
29.12.1993 bis 18.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 529.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 5

Rolle des Rates

  1. Absatz eins,Der Rat ist befugt, alle zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  2. Absatz 2,Insbesondere ist der Rat befugt,
    1. Litera a
      mit den Stimmen aller Mitgliedstaaten
    2. Litera i
      über den Beitritt der in Artikel 15 Absatz 3 bezeichneten Staaten sowie die Beitrittsmodalitäten und -bedingungen zu beschließen;
      1. Sub-Litera, i, i
        über Änderungen der Anlagen und den Tag ihres Inkrafttretens zu beschließen;
      iii) den Abschluß von Übereinkünften über Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten zu genehmigen;
      1. Sub-Litera, i, v
        über die Auflösung oder Nichtauflösung der EUMETSAT nach Artikel 19 zu beschließen;
    3. Litera v
      über die Modalitäten zur Aufnahme des Betriebs von Systemen zu beschließen, die nicht in Anlage römisch eins beschrieben sind und den Zielen der EUMETSAT entsprechen;
    4. Litera b
      mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten Beitragsaufkommens vertreten,
    5. Litera i
      den Jahreshaushaltsplan sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die dem Haushaltsplan beigefügt sind, anzunehmen;
      1. Sub-Litera, i, i
        jedes Jahr nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer die Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahres sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der EUMETSAT zu genehmigen und dem Direktor für die Durchführung des Haushalts Entlastung zu erteilen;
      iii) die in Artikel 9 Absatz 4 bezeichneten geeigneten Maßnahmen zu treffen;
      1. Sub-Litera, i, v
        die Finanzordnung sowie alle sonstigen Finanzvorschriften zu genehmigen;
    6. Litera v
      die Höhe der in Artikel 16 Absatz 5 bezeichneten Sonderzahlung festzulegen;
      1. Sub-Litera, v, i
        über die Modalitäten der Auflösung der EUMETSAT nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 zu beschließen;
      vii) über den Ausschluß eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 zu beschließen;

viii) über die Verlegung des Sitzes der EUMETSAT zu beschließen;

  1. Sub-Litera, i, x
    die Personalordnung anzunehmen;
  2. Litera c
    mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten
  3. Litera i
    den Direktor für einen bestimmten Zeitraum zu ernennen sowie sein Mandat zu beenden oder auszusetzen; im letzteren Fall ernennt der Rat einen amtierenden Direktor;
    1. Sub-Litera, i, i
      die betrieblichen Einzelheiten des europäischen meteorologischen Satellitensystems sowie die in Anlage römisch eins beschriebenen Produkte und Dienstleistungen, die das System den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, festzulegen;
    iii) den Abschluß von Übereinkünften mit Mitgliedstaaten, internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen oder nationalen Organisationen von Mitgliedstaaten zu genehmigen;
    1. Sub-Litera, i, v
      Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über Änderungen dieses Übereinkommens anzunehmen;
  4. Litera v
    sich eine Geschäftsordnung zu geben;
    1. Sub-Litera, v, i
      die Rechnungsprüfer zu bestellen und über die Dauer ihres Auftrags zu beschließen;
  5. Litera d
    mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten,
  6. Litera i
    die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter zu genehmigen;
    1. Sub-Litera, i, i
      über die Einsetzung von nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen zu beschließen und ihre Aufgaben festzulegen;
    iii) über alle sonstigen Maßnahmen zu beschließen, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
  1. Absatz 3,Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaat ist jedoch im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten der Ansicht ist, daß die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluß hat. Bei der Bestimmung der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mitgliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt.

    Der Ausdruck „anwesende und abstimmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet diejenigen Mitgliedstaaten, die mit „ja“ oder „nein“ stimmen. Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

  2. Absatz 4,Der Rat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn Vertreter der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten anwesend sind. Beschlüsse des Rates über eine dringliche Angelegenheit können in der zwischen den Tagungen des Rates liegenden Zeit durch briefliche Stimmabgabe herbeigeführt werden.

Schlagworte

Beitrittsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155061

Alte Dokumentnummer

N9199435585J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A5/NOR12155061