Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
29.12.1993 bis 18.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 629.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 6

Der Direktor

  1. Absatz eins,Der Direktor sorgt für die Durchführung der vom Rat gefaßten Beschlüsse sowie der der EUMETSAT zugewiesenen Aufgaben. Er vertritt die EUMETSAT nach außen und unterzeichnet in dieser Eigenschaft vom Rat genehmigte Abkommen sowie Verträge.
  2. Absatz 2,Der Direktor untersteht der Weisung des Rates. Er hat insbesondere die Aufgabe,
    1. Litera a
      den ordnungsgemäßen Betrieb der EUMETSAT sicherzustellen;
    2. Litera b
      die Beiträge der Mitgliedstaaten einzuziehen;
    3. Litera c
      im Rahmen der genehmigten Mittel die vom Rat beschlossenen Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen;
    4. Litera d
      Ausschreibungen und Verträge zu entwerfen;
    5. Litera e
      die Sitzungen des Rates vorzubereiten und für die Tagungen etwaiger nachgeordneter Gremien und Arbeitsgruppen die notwendige technische und verwaltungsmäßige Unterstützung zu gewähren;
    6. Litera f
      die Erfüllung der Verträge sicherzustellen und zu überwachen;
    7. Litera g
      den Haushalt der EUMETSAT im Einklang mit der Finanzordnung vorzubereiten und abzuwickeln und jährlich die Abrechnungen über die Abwicklung des Haushalts und die Bilanz der Aktiva und Passiva, die jeweils im Einklang mit der Finanzordnung aufgestellt sind, sowie den Tätigkeitsbericht der EUMETSAT dem Rat zur Genehmigung vorzulegen;
    8. Litera h
      die erforderlichen Konten zu führen;
    9. Litera i
      alle anderen ihm vom Rat übertragenen Aufgaben auszuführen.
  3. Absatz 3,Der Direktor wird durch ein Sekretariat unterstützt.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155062

Alte Dokumentnummer

N9199435586J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A6/NOR12155062