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Art. 10

Fassungen
29.12.1993 bis 18.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 1029.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 10

Der Haushaltsplan

  1. Absatz eins,Der Haushaltsplan wird in den in der Finanzverordnung der Europäischen Gemeinschaften Nr. 3180/78 vom 18. Dezember 1978 definierten Europäischen Währungseinheiten (ECU) aufstellt.
  2. Absatz 2,Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  3. Absatz 3,Der Jahreshaushaltsplan der EUMETSAT wird für jedes Rechnungsjahr vor dessen Beginn nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt. Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
  4. Absatz 4,Der Rat nimmt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr sowie gegebenenfalls die Ergänzungs- und Berichtigungshaushalte an.
  5. Absatz 5,Die Annahme des Haushaltsplans durch den Rat beinhaltet
    1. Litera a
      die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, der EUMETSAT die im Haushaltsplan festgelegten Finanzierungsbeiträge zur Verfügung zu stellen;
    2. Litera b
      die Genehmigung für den Direktor, im Rahmen der entsprechenden genehmigten Haushaltsmittel Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen.
  6. Absatz 6,Ist zu Beginn eines Rechnungsjahrs der Haushaltsplan vom Rat noch nicht angenommen worden, so kann der Direktor jeden Monat in einer Höhe von bis zu einem Zwölftel der Haushaltsmittel des vorangegangenen Rechnungsjahrs für jeden Haushaltstitel Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen, wobei dies nicht dazu führen darf, daß er über Mittel verfügt, die über ein Zwölftel der im Haushaltsentwurf vorgesehenen hinausgehen.
  7. Absatz 7,Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat entsprechend dem Anlage römisch zwei vorgesehenen Schlüssel vorläufig die zur Anwendung des Absatzes 6 erforderlichen Beträge.
  8. Absatz 8,Das Nähere zu den Finanzbestimmungen und den Rechnungslegungsverfahren regelt die vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b angenommene Finanzordnung.

Schlagworte

Ergänzungshaushalt

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155066

Alte Dokumentnummer

N9199435590J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A10/NOR12155066