Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Nichterfüllung von Verpflichtungen
Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der EUMETSAT, wenn der Rat dies nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b beschließt, wobei der betreffende Staat an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluß wird zum Ende des Rechnungsjahres wirksam, in dem er gefaßt wurde. Artikel 18 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Dokumentnummer
NOR12155069
Alte Dokumentnummer
N9199435593J