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Art. 15

Fassungen
29.12.1993 bis 18.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 1529.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 15

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Bevollmächtigtenkonferenz zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
    • Strichaufzählung
      indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
    • Strichaufzählung
      indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer hinterlegen, falls das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratfikation Anmerkung, richtig: Ratifikation), Annahme oder Genehmigung unterzeichnet wurde.
  3. Absatz 3,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht an der in Absatz 1 genannten Bevollmächtigtenkonferenz teilgenommen hat, dem Übereinkommen auf Grund eines nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a angenommenen Ratsbeschlusses beitreten. Ein Staat, der diesem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Direktor; dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Antrag spätestens drei Monate, bevor er dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt wird. Der Rat legt die Modalitäten und Bedingungen für den Beitritt des betreffenden Staates nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a fest.
  4. Absatz 4,Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem „Verwahrer“, hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155071

Alte Dokumentnummer

N9199435595J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A15/NOR12155071