Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
29.12.1993 bis 18.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 1629.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 16

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, deren Beiträge nach dem Schlüssel in Anlage römisch zwei insgesamt mindestens 85 vH der Gesamtbeitragssumme betragen, nach Artikel 15 Absatz 2 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
  2. Absatz 2,Sind die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwei Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht erfüllt, so ruft der Verwahrer die Regierungen der Staaten, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, so bald wie möglich zusammen. Diese Regierungen können sodann beschließen, daß das Übereinkommen ungeachtet der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen zwischen ihnen in Kraft tritt. Fassen diese Regierungen einen solchen Beschluß, so vereinbaren sie den Tag des Inkrafttretens und eine Revision des in Anlage römisch zwei enthaltenen Beitragsschlüssels.
  3. Absatz 3,Nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Absatz 1 oder 2 kann ein Staat, der das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, bis zur Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ohne Stimmrecht an den Sitzungen der EUMETSAT teilnehmen.
  4. Absatz 4,Für jeden Staat, der nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Absatz 1 oder 2 dieses ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sowie für jeden Staat, der dem Übereinkommen beitritt, tritt das Übereinkommen am Tag der Unterzeichnung bzw. am Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  5. Absatz 5,Jeder in Artikel 15 Absatz 1 bezeichnete Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens wird, leistet, soweit nötig, eine Sonderzahlung auf die zur Errichtung des in Anlage römisch eins beschriebenen Ausgangssystems bereits getätigten Investitionen; diese Zahlung wird auf der Grundlage seines Beitragssatzes errechnet und in Anlage römisch zwei festgelegt oder nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vom Rat festgesetzt. Für jeden beitretenden Staat gehört diese Sonderzahlung zu den vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a festzulegenden Beitrittsbedingungen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155072

Alte Dokumentnummer

N9199435596J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A16/NOR12155072