Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
29.12.1993 bis 18.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 17 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 1729.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 17

Änderungen

  1. Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Änderungsvorschläge werden an den Direktor gerichtet, der sie spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat den anderen Mitgliedstaaten zuleitet. Der Rat prüft diese Vorschläge und kann durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c den Mitgliedstaaten empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.
  2. Absatz 2,Die vom Rat empfohlenen Änderungen treten dreißig Tage nach Eingang der schriftlichen Annahmeerklärungen aller Mitgliedstaaten beim Verwahrer des Übereinkommens in Kraft.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii kann der Rat durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a die Anlagen dieses Übereinkommens ändern, sofern diese Änderungen nicht dem Übereinkommen widersprechen; er legt gleichzeitig den Tag ihres Inkrafttretens für alle Mitgliedstaaten fest.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155073

Alte Dokumentnummer

N9199435597J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A17/NOR12155073