Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfache Druckbehälter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1994Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Behälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, daß sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155113
Alte Dokumentnummer
N9199436058J