Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfache Druckbehälter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1994Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Besondere Sicherheitsanforderungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen.Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins erfüllen.
(2)Absatz 2,Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I gelten als erfüllt, wenn die Druckbehälter entwederDie wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins gelten als erfüllt, wenn die Druckbehälter entweder
mit den Bestimmungen jener harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie für einfache Druckbehälter (87/404/EWG) veröffentlicht wurden oder
mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle gemäß § 7 nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen des Anhanges I entspricht.mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle gemäß Paragraph 7, nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Paragraph 10, bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen des Anhanges römisch eins entspricht.
(3)Absatz 3,Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, müssen nach den in einem EWR-Vertragsstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155114
Alte Dokumentnummer
N9199436059J